§ 332 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 7 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 332 VAG Bußgeldvorschriften

§ 332 Bußgeldvorschriften

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 4 oder § 237 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Änderung, eine dort genannte Erweiterung oder einen dort genannten Unternehmensvertrag, dessen Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung in Kraft setzt oder den Geschäftsbetrieb eines Rückversicherungsunternehmens ausdehnt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 43 a Absatz 1, § 44 Satz 1, § 293 Absatz 2 oder § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder b) § 303 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zuwiderhandelt, 2 a. entgegen § 48 b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht, 2 b. entgegen § 48 c Absatz 1 Satz 1 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst, 3. entgegen § 125 Absatz 1 Satz 2 einen Vermögenswert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Sicherungsvermögen zuführt, 4. entgegen § 126 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden, 5. entgegen § 130 Absatz 1 einen Betrag aus dem Sicherungsvermögen entnimmt, 6. entgegen § 134 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,