§ 338 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze

§ 338 SGB III Allgemeine Berechnungsgrundsätze

§ 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3) weggefallen (4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.