§ 339 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 339 VAG Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung

§ 339 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

1Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrags Risiken decken, die den in der Anlage 1 Nummer 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. 2§ 13 ist entsprechend anzuwenden.