§ 345 a SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Zehntes Kapitel Finanzierung
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge

§ 345 a SGB III Pauschalierung der Beiträge

§ 345 a Pauschalierung der Beiträge

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. 2Der Gesamtbeitrag beträgt 1. für das Jahr 2003  5 Millionen Euro, 2. für das Jahr 2004 18 Millionen Euro, 3. für das Jahr 2005 36 Millionen Euro, 4. für das Jahr 2006 19 Millionen Euro und 5. für das Jahr 2007 26 Millionen Euro. 3Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem 1. die Bezugsgröße der Sozialversicherung, des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.