§ 349 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 349 VAG Internes Teilgruppenmodell

§ 349 Internes Teilgruppenmodell

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

1Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde dem obersten beteiligten Versicherungsunternehmen die Verwendung eines nur auf einen Teil der Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells genehmigen. 2Dies setzt voraus, dass sowohl das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen als auch das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen der Teilgruppe, im Inland ansässig sind und die Teilgruppe einen abgrenzbaren Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich von dem der übrigen Gruppe unterscheidet. 3Ein Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens 31. März 2022 bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.