§ 35 EGGVG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
VIERTER ABSCHNITT Kontaktsperre

§ 35 EGGVG (Bestätigung der Feststellung)

§ 35 (Bestätigung der Feststellung)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

1Die Feststellung nach § 31 verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlaß bestätigt worden ist. 2Für die Bestätigung einer Feststellung, die eine Landesbehörde getroffen hat, ist ein Strafsenat des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, für die Bestätigung einer Feststellung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz ein Strafsenat des Bundesgerichtshofes; § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.