§ 35 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte

§ 35 KostO Nebengeschäfte

§ 35 Nebengeschäfte

KostO ( Kostenordnung )

Die für ein Geschäft bestimmte Gebühr umfaßt die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit des Gerichts, einschließlich der Nebengeschäfte.