§ 35 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1 Geschäftstätigkeit
Abschnitt 4 Allgemeine Berichtspflichten
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung

§ 35 VAG Pflichten des Abschlussprüfers

§ 35 Pflichten des Abschlussprüfers

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat: 1. die Anzeigepflichten nach § 47 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9, § 58 Absatz 1 und 4 und § 59 Absatz 1 und 4, 2. die Anzeigepflichten nach § 28 Absatz 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, 3. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4 a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, 4. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5 a Absatz 1 sowie den Artikeln 8 b bis 8 d der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung, 5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23. 12. 2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.