§ 354 HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 354 HGB (Provision; Lagergeld; Berechnung von Zinsen)

§ 354 (Provision; Lagergeld; Berechnung von Zinsen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern. (2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.