§ 355 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Verfahrensvorschriften

§ 355 AO Einspruchsfrist

§ 355 Einspruchsfrist

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. 2Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen. (2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.