§ 355 InsO
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
ZWÖLFTER TEIL Internationales Insolvenzrecht
DRITTER ABSCHNITT Partikularverfahren über das Inlandsvermögen

§ 355 InsO Restschuldbefreiung. Insolvenzplan

§ 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden. (2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.