§ 36 c UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte

§ 36 c UrheberG Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln

§ 36 c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

1Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. 2Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird.