§ 36 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte

§ 36 KostO Einseitige Erklärungen und Verträge

§ 36 Einseitige Erklärungen und Verträge

KostO ( Kostenordnung )

(1) Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen wird die volle Gebühr erhoben; unerheblich ist, ob die Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. (2) Für die Beurkundung von Verträgen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.