§ 36 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte

§ 36 UrheberG Gemeinsame Vergütungsregeln

§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32 a und 32 c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32 d und 32 e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87 k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. 2Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. 3In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor. (2) 1Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. 2Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss. (3) 1Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36 a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. 2Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn 1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,