§ 362 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Verfahrensvorschriften

§ 362 AO Rücknahme des Einspruchs

§ 362 Rücknahme des Einspruchs

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. 2§ 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. (1 a) 1Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. 2§ 354 Abs. 1 a Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. 2Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.