§ 364 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Verfahrensvorschriften

§ 364 AO Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

AO ( Abgabenordnung )

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.