§ 365 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Zehntes Kapitel Finanzierung
Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes

§ 365 SGB III Stundung von Darlehen

§ 365 Stundung von Darlehen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.