§ 37 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
ZWEITER ABSCHNITT Landesarbeitsgerichte

§ 37 ArbGG Ehrenamtliche Richter

§ 37 Ehrenamtliche Richter

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. (2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.