§ 370 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit

§ 370 SGB III Beteiligung an Gesellschaften

§ 370 Beteiligung an Gesellschaften

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.