§ 379 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung
Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung

§ 379 SGB III Vorschlagsberechtigte Stellen

§ 379 Vorschlagsberechtigte Stellen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen 1. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände, 2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen, die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. 2Für die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsberechtigt. (2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat sind 1. die Bundesregierung für drei Mitglieder, 2. der Bundesrat für drei Mitglieder und 3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mitglied. (2 a) weggefallen (3)