§ 38 a EGGVG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
VIERTER ABSCHNITT Kontaktsperre

§ 38 a EGGVG (Entsprechende Anwendung auf besondere Straftaten)

§ 38 a (Entsprechende Anwendung auf besondere Straftaten)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Die §§ 31 bis 38 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen einen Gefangenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, 1. Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung auch für den Fall, dass der nach § Satz 2 zweiter Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf eine Straftat nach § des bezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt.