§ 38 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte

§ 38 KostO Besondere Fälle

§ 38 Besondere Fälle

KostO ( Kostenordnung )

(1) 1Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung eines Vertrags über die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, wenn sich der eine Teil bereits vorher in einem beurkundeten Vertrag zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums verpflichtet hatte. 2Das gleiche gilt für Verträge über Verpflichtungen, auf die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift § 311 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden ist. (2) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben 1. für jede besondere Beurkundung von Zustimmungserklärungen einzelner Teilnehmer zu einer bereits anderweitig beurkundeten Erklärung; 2. für die Beurkundung der Annahme eines anderweitig beurkundeten Vertragsantrags; 3. für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrags; 4. für die Beurkundung einer Vollmacht oder des Widerrufs einer Vollmacht; 5. für die Beurkundung a) des Antrags auf Eintragung oder Löschung im Grundbuch, im Schiffsregister und im Schiffsbauregister sowie einer Eintragungs- oder Löschungsbewilligung, b) der Zustimmung nach § 27 der Grundbuchordnung und nach §§ 35, 74 der Schiffsregisterordnung; 6. für die Beurkundung a) der Auflassung, b) der Einigung über die Einräumung oder Aufhebung von Sondereigentum, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits beurkundet ist;