§ 389 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung

§ 389 SGB III Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte

§ 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Folgende Funktionen werden vorrangig in einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhältnis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhältnis) übertragen: 1. die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei der Zentrale der Bundesagentur, 2. die Funktion einer Bereichsleiterin oder eines Bereichsleiters mit herausgehobenen Aufgaben bei der Zentrale der Bundesagentur, 3. die Funktionen der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion, 4. die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Familienkasse sowie Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es kann wiederholt begründet werden. Wenn Beschäftigte zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die Funktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis übertragen. Vor Begründung eines Anstellungsverhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundesagentur zu beteiligen. Bei Übertragung im Beamtenverhältnis gilt § Absatz bis 4 und 6 des .