§ 39 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dritter Abschnitt. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren

§ 39 BRAGO Verfahren nach Abstandsnahme vom Urkunden- oder Wechselprozeß oder nach Vorbehaltsurteil

§ 39 Verfahren nach Abstandsnahme vom Urkunden- oder Wechselprozeß oder nach Vorbehaltsurteil

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1Das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozeß oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§ 596, § 600 der Zivilprozeßordnung) gilt als besondere Angelegenheit. 2Die Prozeßgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses wird jedoch auf die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens angerechnet.