§ 393 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Vierter Abschnitt Aufsicht

§ 393 SGB III Aufsicht

§ 393 Aufsicht

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden. (2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.