§ 4 a EGGVG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 4 a EGGVG (Sonderregelung für Berlin und Hamburg)

§ 4 a (Sonderregelung für Berlin und Hamburg)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die im Gerichtsverfassungsgesetz den Landesbehörden, den Gemeinden oder den unteren Verwaltungsbezirken sowie deren Vertretungen zugewiesen sind. 2Das Land Berlin kann bestimmen, dass die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen bei einem gemeinsamen Amtsgericht stattfindet, bei diesem mehrere Schöffenwahlausschüsse gebildet werden und deren Zuständigkeit sich nach den Grenzen der Verwaltungsbezirke bestimmt. (2) weggefallen