§ 4 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 4 FGG Mehrere zuständige Gerichte

§ 4 Mehrere zuständige Gerichte

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, welches zuerst in der Sache tätig geworden ist.