§ 4 PartGG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436

§ 4 PartGG Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel

§ 4 Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel

PartGG ( Partnerschaftsgesellschaftsgesetz )

(1) 1Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 2Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten. 3Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden. (2) 1In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. 2Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt. (3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein. (4)