(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. (2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt, 1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen, 2. Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung a) einer Freiheitsstrafe nach §
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