§ 4 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Zweiter Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 4 SchuVVO Antrag

§ 4 Antrag

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) 1Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 3 zuständigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts anzubringen. 2Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. (2) 1Der Antrag muß die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der in § 915 Abs. 3 und § 915 e Abs. 1 der Zivilprozeßordnung geforderten Voraussetzungen ergibt. 2Darüber hinaus muß er enthalten: 1. die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers; die Angabe von Gewerbe- oder Handelsregistereintragung oder des ausgeübten Berufs; 2. die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit welchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses Abschnittes gestellt wurden; 3. die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen Formen die Abdrucke erteilt werden sollen; 4. die Erklärung, ob Listen gefertigt werden sollen;