§ 4 SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ERSTER TEIL Gerichtsverfassung
ERSTER ABSCHNITT Gerichtsbarkeit und Richteramt

§ 4 SGG (Einrichtung einer Geschäftsstelle)

§ 4 (Einrichtung einer Geschäftsstelle)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.