1Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich: 1. Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, 2. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und 3. Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung. 2Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
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