§ 4 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 4 VAG Feststellung der Aufsichtspflicht

§ 4 Feststellung der Aufsichtspflicht

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

1Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. 3Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.