§ 40 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu § 15 des Gesetzes

§ 40 UStDV Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen

§ 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) 1Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so ist für den Vorsteuerabzug der Empfänger der Frachtsendung als Auftraggeber dieser Leistungen anzusehen. 2Der Absender darf die Steuer für diese Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen. 3Der Empfänger der Frachtsendung kann diese Steuer unter folgenden Voraussetzungen abziehen: 1. Er muss im Übrigen hinsichtlich der Beförderung oder ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer berechtigt sein (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes). 2. Er muss die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der Steuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen haben.