§ 41 EGGVG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
SECHSTER ABSCHNITT Übergangsvorschriften

§ 41 EGGVG (Anwendungsvorschriften zu den §§ 74, 74 c, 74 f und 76 GVG)

§ 41 (Anwendungsvorschriften zu den §§ 74, 74 c, 74 f und 76 GVG)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 beim Landgericht anhängig geworden sind, sind die §§ 74, 74 c und 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74 f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.