§ 43 a SGB II
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren

§ 43 a SGB II Verteilung von Teilzahlungen

§ 43 a Verteilung von Teilzahlungen

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.