§ 44 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
DRITTER ABSCHNITT Bundesarbeitsgericht

§ 44 ArbGG Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung

§ 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahres die Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören. (2) 1Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt. 2Absatz 1 gilt entsprechend.