§ 44 d SGB II
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung

§ 44 d SGB II Geschäftsführerin, Geschäftsführer

§ 44 d Geschäftsführerin, Geschäftsführer

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. 3Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil. (2)