§ 44 j SGB II
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung

§ 44 j SGB II Gleichstellungsbeauftragte

§ 44 j Gleichstellungsbeauftragte

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

1In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. 2Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. 3Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.