§ 449 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen

§ 449 SGB III Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

§ 346 Absatz 1 b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.