§ 45 d UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1 Gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 45 d UrheberG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

§ 45 d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45 b und 45 c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.