§ 46 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

§ 46 PatentG (Anhörungen, Vernehmungen, Ermittlungen)

§ 46 (Anhörungen, Vernehmungen, Ermittlungen)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) 1Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. 2§ 128 a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 3Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. 4Der Antrag ist schriftlich einzureichen. 5Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. 6Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar. (2)