(1) 1Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. 2§ 128 a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 3Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. 4Der Antrag ist schriftlich einzureichen. 5Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. 6Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar. (2)
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