§ 48 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 48 AO Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

AO ( Abgabenordnung )

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden. (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.