§ 48 HGB
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
ERSTES BUCH Handelsstand
FÜNFTER ABSCHNITT Prokura und Handlungsvollmacht

§ 48 HGB (Erteilung der Prokura; Gesamtprokura)

§ 48 (Erteilung der Prokura; Gesamtprokura)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. (2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).