§ 48 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

§ 48 PatentG (Zurückweisung einer Anmeldung)

§ 48 (Zurückweisung einer Anmeldung)

PatentG ( Patentgesetz )

1Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. 2§ 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.