§ 48 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1 Geschäftstätigkeit
Abschnitt 5 Versicherungsvertrieb

§ 48 VAG Anforderungen an den Versicherungsvertrieb

§ 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die 1. im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 d Absatz 1 der Gewerbeordnung sind, nach § 34 d Absatz 6 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nach § 34 d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 8 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und 2. bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte entgegenzunehmen oder, soweit nach einer Rechtsverordnung nach § 34 e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung erforderlich, eine Sicherheitsleistung nachweisen. (2)