§ 49 a PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

§ 49 a PatentG (Verfahren bei Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats)

§ 49 a (Verfahren bei Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Absatz 5 und dem § 16 a entspricht. (2) 1Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. 2Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. 3Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück. (3) Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge, 1. die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu berichtigen, wenn der in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist; 2. die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu widerrufen. (5) 1§ 34 Abs. 6 ist anwendbar. 2Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.