§ 49 GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL II Stehendes Gewerbe
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

§ 49 GewO Erlöschen von Erlaubnissen

§ 49 Erlöschen von Erlaubnissen

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) weggefallen (2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33 a und 33 i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. (3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.