§ 495 a ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 495 a ZPO Verfahren nach billigem Ermessen

§ 495 a Verfahren nach billigem Ermessen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. 2Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.