§ 5 ZwVwV
Stand: 19.12.2003
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2804

§ 5 ZwVwV Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes

§ 5 Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes

ZwVwV ( Zwangsverwalterverordnung )

(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten. (2) 1Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. 2Hiervon ausgenommen sind: 1. landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150 b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; 2. die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind. (3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.